Welche Auswirkungen hat das Gesetz für faire Verbraucherverträge auf den organisierten Sport?

Ein Vertrag wird unterschrieben

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge regelt seit kurzem wichtige Vertragsbestandteile wie automatische Vertragsverlängerungen, verkürzte Kündigungsfristen, sog. Kündigungs-Button im Internet und Verträge die über das Telefon abgeschlossen werden. Ziel ist es die Konsumentenrechte bei Verträgen (schriftlich, mündlich, online) zu stärken.

Da im organisierten Sport ebenfalls Vereinbarungen zwischen Sportverein und Sportvereinsmitglied getroffen werden, stellt sich die Frage inwieweit die Bestimmungen aus diesem Gesetz auch bis dorthin greifen. Hinsichtlich der verkürzten Kündigungsfristen und des sog. Kündigungs-Buttons liegt jeweils eine rechtliche Einschätzung / Empfehlung vor (vorbehaltlich noch ausstehender Rechtsprechung).

So gilt das Gesetz im Zusammenhang mit den dortigen Regelungen zu verkürzten Kündigungsfristen nicht für die Mitgliedschaftsverhältnisse in gemeinnützigen Sportvereinen, die ihren Mitgliedern ihrerseits den Zugang zu Fitnessstudios eröffnen, ggfl. auch über die Entrichtung von Zusatzbeiträgen.

Bezüglich des Kündigungs-Buttons kommt das Gesetz so lange nicht zur Anwendung, als es die Rechtsverhältnisse von Mitgliedern gemeinnütziger Sportvereine betrifft. Soweit diese im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bestimmte Angebote des Vereins nutzen wollen und deswegen in eine elektronische Kommunikation mit dem Verein treten, geschieht alles auf der Grundlage der für alle Mitglieder verbindlichen Satzung. Entsprechendes gilt auch für die Begründung von Vereinsmitgliedschaften auf elektronischem Wege.

Etwas anderes kann aber gelten, wenn und soweit gemeinnützige Sportvereine ihre Angebote und Leistungen auch Nichtmitgliedern zugänglich machen und damit gleichsam unternehmerisch tätig werden. Nichtmitglieder sind dem Satzungsregime der Vereine gerade nicht unterworfen, so dass diese sich ggf. auf das Gesetz für faire Verbraucherverträge berufen könnten.

Im Ergebnis ist also allen gemeinnützigen Sportvereinen anzuraten, durch entsprechende Änderungen / Ergänzungen ihrer Satzungen, auch die Teilnehmer von Kursen, Fitness und/oder Sauna durch Begründung von Kurzzeit-Mitgliedschaften ihrem Satzungsregime zu unterwerfen und damit das vorerwähnte Risiko der Anwendung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge zu entgehen.“

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Weitere Infos auf der Seite der Bundesregierung