Nach § 8 wird ab dem 12. Oktober eine Maskenpflicht eingeführt, die für unterschiedliche Situationen spezifiziert wird.

Sportlerin mit schwarzem Mundschutz

1. Anpassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Der Senat hat die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst, da die Anzahl der Neuinfektionen den Schwellenwert von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Personen an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat.

Die derzeit gültige Verordnung findet sich hier: SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

2. Einführung einer Maskenpflicht

Nach § 8 wird nun eine Maskenpflicht eingeführt, die für unterschiedliche Zusammenhänge spezifiziert wird.

Vorgaben für Veranstaltungen

Neu ist der folgende Passus: § 9 (2) 5. “bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt für alle anwesenden Personen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen sowie während der Durchführung von Darbietungen durch die darbietenden Personen abgelegt werden dürfen”.

Für Zuschauer von Sportveranstaltungen ist nun bis zum Einnehmen der Plätze im Zuschauerraum eine Maske zu tragen.

Regelung für die Vereinsgastronomie

Es gelten die Regelungen nach § 15 (1) 5.:

"für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Gäste die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf dauerhaft eingenommen Plätzen ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Maskenpflicht nach § 8 einhalten."

Versammlungen von Vereinen

Für gesetzlich vorgeschriebene Versammlung von Vereinen sowie Zusammenkünften der Organe der Vereine gilt die Regelung nach §10 (6). Die Maskenpflicht leitet sich aus §10 (7) ab. Dort heißt es:

“Bei Versammlungen in geschlossen Räumen für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Maskenpflicht nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen oder sonstigen dauerhaft eingenommenen Plätzen sowie bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen.”

Ebenfalls zu beachten: Gesichtsvisiere sind keine Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung.