Nach Beschlüssen des Bundestages und des Bundesrates ist das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene angepasst worden.

Corona Symbolbild © Witters

Damit tritt nun ab einer Inzidenz von 100 die „Notbremse“ in Kraft .

Das Infektionsschutzgesetz sieht für den den Vereinssport das Folgende vor:

"die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und

c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung (aber ohne Abstand) im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen; Als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests (48 Stunden alt) oder eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Schnelltests.

ACHTUNG: In Hamburg müssen Anleitungspersonen über einen negativen Coronavirus-Testnachweises nach §10h verfügen, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-​Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 12 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in Papierform oder elektronisch vorzulegen.

Die Regelung ist hier nachzulesen.

Die Hamburger Behörden haben bestätigt, dass es die Möglichkeit gibt, die Tests durch Personen durchführen oder beaufsichtigen zu lassen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind. Welche Möglichkeiten es derzeit gibt, sich schulen zu lassen, entnehmen Sie den Corona Teststrategien für Vereine und Verbände.

Voraussetzung, wann ein bereits vorliegender Arbeitgebertest anerkannt wird, sind auf der Seite der Stadt Hamburg zu finden. diesem Link zu finden.

Hamburg wird diese gesetzlichen Vorgaben - wie gewohnt - in die Eindämmungsverordnung übernehmen.

Der HSB hat sich gestern zu dieser erneuten Verschärfung für den Vereinssport presse- und öffentlichkeitswirksam geäußert. Die Meldung finden Sie hier: Pandemiebekämpfung zu Lasten von sportlichen Kindern und Resolution des HSB-Hauptausschusses.