Folgende Regelungen sollen ab Samstag, den 22. Mai 2021 im Hamburger Sport gelten:
1. Regelungen der ab 22. Mai gültigen Eindämmungsverordnung
- Sport im Freien ist insbesondere auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen kontaktlos allein oder in Gruppen von bis zu 10 Personen, sowie für höchstens 20 Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig; das Abstandsgebot findet hierbei keine Anwendung. Zulässig ist ferner der Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl gemäß des Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich ist.
- Über 14-jährige dürfen in Gruppen von 10 Personen kontaktlos Sport treiben
- Die bisherige Testpflicht für Anleitende entfällt
- Es gelten die folgenden Vorgaben:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
- die Benutzung von Umkleideräumen und Duschen auf und in Sportanlagen ist untersagt; abweichend hiervon ist die Öffnung und Nutzung von Toiletten unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig,
- Sportanlagen im Freien dürfen von mehreren zulässigen Personengruppen zur Sportausübung gleichzeitig genutzt werden, sofern diese Personengruppen räumlich voneinander getrennt sind.
2. Regelung für Schwimmlernkurse - gültig ab dem 22. Mai
Hinter dem bisherigen Absatz 2 in §20 EVO werden die folgenden Nummer 2a und 2b eingefügt:
- (2a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Freibäder betrieben werden; es gelten die folgenden Vorgaben:
- In Schwimmbädern muss das Badewasser entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufbereitet und desinfiziert sein; Natur- und Sommerbäder dürfen betrieben werden,
- Die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- Die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- Die Nutzung ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h zulässig,
- Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen; es wird dringend empfohlen, bei der Erstellung des Schutzkonzeptes dem Pandemieplan Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. zu folgen,
- Beim Schwimmen und Baden gilt das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2,
- Die Nutzung angeschlossener Saunabereiche und von Whirlpools ist unzulässig
- (2b) Abweichend von den Absätzen 1 und 2a dürfen für Kinder und Jugendliche Schwimmlernkurse in öffentlichen und privaten Hallenbädern und Freibädern angeboten werden; Duschen und Umkleideräume dürfen genutzt werden.
- Ergänzung dazu vom Landessportamt: Von diesem Schwimmunterricht umfasst sind lediglich Schwimmkurse zum Erlernen der Wassersicherheit und Schwimmfähigkeit bis zum Schwimmabzeichen Bronze für Kinder bis 14 Jahre. Zu weiteren Einzelheiten und Rahmenbedingungen bitten wir die Vereine, sich mit dem Hamburger Schwimmverband abzustimmen.
3. Fitness-, Sport-, und Yogastudios im Freien - gültig ab dem 22. Mai
Der neue Absatz 2c enthält folgende Regelungen:
- (2c) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleichbaren Einrichtungen zulässig, soweit deren kontaktlose Angebote ausschließlich im Freien erbracht werden. Es gelten die folgenden Vorgaben:
- Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
- Die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
- Die gemeinsame sportliche Betätigung in Gruppenangeboten ist höchstens mit bis zu 10 Personen zulässig,
- Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
- Zwischen Sportgeräten ist ein Abstand von mindestens 2,5 Metern einzuhalten.
Alle Details finden sich in der aktualisierten Fassung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg.