Der Senat hat seit 20. November eine 2G-Regelung für Sport in geschlossenen Räumen, Schwimmbädern und Fitness-Studios erlassen. D.h. es haben dann nur noch geimpfte und genesene Sportler*innen Zutritt. Ab 4.  Dezember gibt es weitere Anpassungen.

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Folgendes gilt dann für den Sport:

  • Für Indoor-Sportveranstaltungen vor Publikum nach §18a der Eindämmungsverordnung gilt dann die 2G-Regel nach §10j. Das gilt insbesondere auch für den Wettkampfbetrieb der Fachverbände, sofern dieser vor Publikum stattfindet.
  • Sportveranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen können mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern abweichend auch unter Auflagen ( Hygienevorgaben, Schutzkonzept, Kontaktdatennachverfolgung, 2,5m Abstand zum Spielfeld) durchgeführt werden.
  • Für Großsportveranstaltungen gelten gesonderte maximale Zuschauerkapazitäten
  • Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach § 9 der Eindämmungsverordnung gilt ebenfalls nun die obligatorische 2G-Regel nach § 10j.
  • Vereinsmitgliederversammlungen nach § 10 (7) sind weiterhin unter 3G-Regeln möglich

 

Ab 4. Dezember gilt  das Folgende,

  • Beim Indoorsport haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt.
  • Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt jetzt für alle unter 16 (!) Jahren , diese dürfen auch ungeimpft an Indoorsportangeboten teilnehmen. Eine Ausnahme gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
  • Generell gilt in allen Innenräumen, auch unter 2G-Bedingungen, eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn es nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, z. B. beim Essen oder Trinken im Restaurant, in der Sauna oder bei der Sportausübung.
  • Der Sportverein hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen, dass sich das Angebot ausschließlich an Personen im 2G-Modell richtet.
  • Des Weiteren muss durch ungeimpftes Personal (Trainer*innen, Übungsleitende, ehrenamtlich Beschäftigte) an dem jeweiligen Tag, an dem das jeweilige Sportangebot durchgeführt wird, ein negativer Testnachweis nach §10h vorgelegt werden. 
  • Eine Testung muss nach §10h – PCR-Test (48 Std.) oder Schnelltest (24 Std./auch vor Ort unter Aufsicht von qualifiziert geschultem Personal möglich) – erfolgen.
  • Für das ungeimpfte „Personal“ gilt auch während der Sportausübung eine Maskenpflicht.
  • Eine generelle Maskenpflicht für geimpfte und genesene Sportler*innen ist im 2G-Modus nicht notwendig.
  • Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Sportvereine verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, z. B. die App CovPassCheck.
  • Indoorangebote im 2G-Modus müssen nicht mehr angemeldet werden.
  • Bei Sport im Freien gelten weiterhin die Regelungen nach §20, also auch keine Testpflicht. In Umkleidehäuschen von Outdoorsportanlagen sind die Hygienevorgaben und Mindestabstände einzuhalten.
  • Der Sportbetrieb mit Tieren ist sowohl im Freien als auch zum Beispiel in Reithallen zulässig. Es gelten die allgemeinen Vorgaben für den Sportbetrieb. Dementsprechend sind beim Sportbetrieb in Reithallen auch die Voraussetzungen des 2G-Zugangsmodells einzuhalten. Zur Versorgung der Tiere in den Stallanlagen sind Mindestabstände und Hygienevorgaben einzuhalten. Dem Betreiber der Reitanlage obliegt hier eine hohe Sorgfaltspflicht, die versorgenden bzw. pflegenden Tätigkeiten von denen der Sportausübung zu trennen. Ggf. müssen dann hier konkrete Zeitfenster für den einen oder anderen Bereich eingerichtet werden, die bekannt gemacht werden müssen.
  • Es ist möglich, als Anbieter freiwillig ein Angebot nach den Vorgaben für 2G durchzuführen. Dies ist dann anzumelden unter https://www.hamburg.de/coronavirus/aktuelles/15357332/3g-modell-2g-ueberblick/
  • Mitgliederversammlungen von Vereinen können weiterhin auch unter 3G-Bedingungen durchgeführt werden.
  • Laut neuem Bundesinfektionsschutzgesetz gilt bundesweit eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz, d.h. die Arbeitgeber dürfen nur noch geimpften, genesenen oder tagesaktuell getesteten Personen Zutritt zur Arbeitstätte erlauben. Das gilt auch für Sportvereine und Sportverbände! FAQs des Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie hier.

Die vollständige Verordnung finden Sie hier, sobald diese von der Stadt aktualisiert wurde. Mehr Infos zum Sport finden sich auch in den FAQs des Landessportamts.