Indoorsport ab 04.03. wieder unter der 3G-Regel möglich

15 September 2021: Sign outside a restaurant or cafe saying "Zugang nur nach 3G - Regel" Tested, Vaccinated or Recovered, Covid-19 Measure *** Schild vor einem Restaurant oder Cafe mit der Aufschrift "Zugang nur nach 3G - Regel" Getestet, Geimpft oder Genesen, Covid-19 Maßnahme

Der Senat hat die Eindämmungsverordnung angepasst, diese tritt zum 4. März in Kraft.
 
Für Sport in geschlossenen Räumen, in Schwimmbädern, Thermen, Fitnessstudios gilt künftig die 3G-Zutrittsregel ohne Kapazitätsbegrenzung. Das bedeutet, dass der Zutritt für Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind, möglich ist.
 
Eine Testung vor Ort nach §10h unter Aufsicht einer Person, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden ist, bleibt möglich.

In geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen wird das 2G-Plus-Zugangsmodell grundsätzlich durch eine FFP2-Maskenpflicht ersetzt. Auch bei Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen vor Publikum (§18a) gilt zukünftig eine FFP2-Maskenpflicht. Abstandsgebote sowie Gruppenbegrenzungen entfallen.
 
Für Großveranstaltungen vor Publikum (§9 und §18a) gelten bereits seit dem 26. Februar neue Kapazitätsgrenzen. Über die Höhe der jeweils zulässigen Zuschauerzahl entscheidet die zuständige Behörde in einem gesonderten Genehmigungsverfahren.
 
Bei Versammlungen (§10), also beispielsweise Mitgliederversammlungen in Vereinen, gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Bei Versammlungen unter freiem Himmel ist eine medizinische Maske ausreichend.

Die neue Verordnung findet sich nach Veröffentlichung hier.

Weitere Öffnungsschritte sollen in Umsetzung des MPK-Beschlusses bundesweit zum 20. März erfolgen.