Am 30. April 2022 läuft die bislang geltende Eindämmungsverordnung aus.

Menschenmenge, die jubelt @ iStock

Damit entfällt ab Sonnabend die Pflicht zum Tragen einer Maske in Einrichtungen mit Publikumsverkehr, also auch in Gebäuden von Sportvereinen. Für die Sportausübung gibt es keine Auflagen mehr.

Vereine können allerdings für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.

Weiterhin unverändert gilt die Absonderungspflicht für infizierte Personen (§§ 20, 21). Das heisst, Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.

Die aktualisierte Verordnung finden Sie demnächt hier.