Derzeit sind Versammlungen von Vereinen erlaubt, allerdings unter erschwerten Rahmenbedingungen: Vieles was theoretisch möglich erscheint, stellt Vereinsverantwortliche bei der praktischen Umsetzung vor Schwierigkeiten.

Schaubild mit Menschen und Sprechblasen

Die Hamburger Sars-CoV Eindämmungsverordnung erlaubt momentan nach §10 (7) die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Versammlungen, also auch Mitgliederversammlungen von Vereinen. Bei der Durchführung müssen die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 eingehalten und ein Schutzkonzept muss nach Maßgabe von § 6 erstellt werden. Es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben und aufzubewahren. Die entsprechenden Paragraphen sind in der Verordnung nachzulesen.

Generell müssen die Abstandsregeln von 1,5 m eingehalten werden, was bei größeren Versammlungen eine entsprechende Raumgröße voraussetzt, die häufig den normal üblichen Rahmen deutlich überschreiten dürfte.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht regelt in Artikel 2, §5 die Regelungen zu Vereinsmitgliederversammlungen. Ende Februar tritt hier eine Neuregelung in Kraft (Punkt 2a), die besagt, dass der Vorstand nicht verpflichtet ist, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

Eine rechtliche Einschätzung unseres Rechtsanwaltes Herrn Dr. Runge finden Sie unter Verein und Recht - Mitgliederversammlungen in Corona-Zeiten. Die gesetzlichen Regelungen sind jüngst bis zum 31.08.2022 verlängert worden.