2019 hatte die Absicht des Bundesanzeiger Verlags, auch von bereits in das Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereinen Gebühren für die zusätzliche Eintragung in das Transparenzregister zu verlangen, für Unruhe gesorgt.

Gestapelte Ordner

Nach einer Beschwerde beim Bundesministerium der Finanzen wurde am 22. Januar 2020 darüber informiert, dass Sportvereine von diesen Gebühren auf Antrag befreit werden können.

Es wurde empfohlen, dass sich Vereine nicht proaktiv beim Bundesanzeiger melden, sondern abwarten, ob ihnen überhaupt ein Gebührenbescheid zugeht. Nun hat sich herausgestellt, dass der Verlag in diesem Jahr kaum oder gar keine Bescheide versendet hat und offenbar wieder – wie schon für den Zeitraum 2017 bis 2019 – drei Jahre abwartet, um dann die recht niedrigen Gebühren für 2020-2022 zusammen zu erheben (pro Jahr 4,80 Euro). Durch eine Regelung in § 4 der "Transparenzregistergebührenverordnung" entsteht nun die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 doch noch bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde.

Das Transparenzregister hat mitgeteit, dass zur Fristwahrung zunächst eine formlose E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de ausreicht. Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird gegebenenfalls um die Einreichung fehlender Unterlagen gebeten. Dies sind neben dem Antrag (wenn möglich auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins) ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein "Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen" (Auszug aus dem Vereinsregister).

Fragen und Antworten zum Transparenzregister