Zum Jahreswechsel 2020/2021 treten zahlreiche steuerliche Veränderungen in Kraft, die zum Teil deutliche finanzielle Entlastungen im Bereich der Gemeinnützigkeit mit sich bringen.

Hand die auf einem Taschenrechner tippt

Der Steuerfreibetrag für Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale wird nun von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben. Zugleich wird der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro angehoben. Diese Anhebungen gehen auf eine Initiative Hamburgs in der Finanzministerkonferenz zurück, die jetzt gesetzlich umgesetzt wurde.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich, ausreichend ist z.B. der Kontoauszug.

Für gemeinnützige Vereine wird die Freigrenze für Körperschaft- oder Gewerbesteuer von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben.

Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.

Mehr Infos zu allen Änderungen finden sich auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.