Seit mehr als vier Jahren ist die Frage ungeklärt, ob Hamburgs Sportvereine, die städtische Sportrahmenvertragsflächen nutzen, dort eine Photovoltaikanlage errichten und betreiben dürfen.

 Photovoltaikplatten in der Sonne @ iStock

Das Problem liegt darin begründet, dass der nicht vom Verein verbrauchte Strom ins Netz eingespeist wird und dann den Vereinen eine minimale Vergütung je kWh zusteht.

Die Hamburger Sportbehörde sieht hier eine EU-Beihilfeproblematik, so dass es keine flächendeckende Lösung in Hamburg für diesen Sachverhalt gibt und Bezirke und Sportvereine mit der Lösung dieser Fragestellung auf städtischen Flächen bisher allein gelassen werden.

Nachdem sich keine für den Sport zufriedenstellende Lösung abzeichnete, hat der HSB vor diesem Hintergrund nun entschieden, den Sachverhalt durch die Kanzlei GvW Graf von Westphalen | Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB prüfen zu lassen. Das Ergebnis finden Sie in der Gutachterlichen Stellungnahme zur Beihilfenrechtskonformität der Stromproduktion auf Sportrahmenvertragsflächen.

Ergebnis des Gutachtens in Kürze:

  • „Im Ergebnis spricht alles dafür, dass der beihilfenrechtliche Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegend nicht erfüllt ist. Eine staatliche Beihilfe setzt das kumulative Vorliegen verschiedener Tatbestandsmerkmale voraus, von denen hier verschiedene nicht gegeben sein dürften (Unternehmenseigenschaft, Begünstigung, zwischenstaatliche Handelsbeeinträchtigung), so dass folglich das Beihilfenrecht einer Errichtung von PV-Anlagen auf den von Sportvereinen genutzten Sportrahmenvertragsflächen nicht entgegensteht.“
  • „Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob das Beihilfenrecht überhaupt anwendbar ist, da es sich bei der Stromerzeugung und -einspeisung um eine unschädliche reine Nebentätigkeit im Verhältnis zur nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit der Sportvereine handeln dürfte und letzteren insoweit die von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorausgesetzte Unternehmenseigenschaft fehlen dürfte. Dies gilt, soweit die Sportvereine die Eigentümer der Gebäude auf den Sportrahmenvertragsflächen sind, was nach den uns mitgeteilten Informationen regelmäßig der Fall ist.“
  • „Selbst wenn man (hypothetisch) von einer Anwendbarkeit des Beihilfenrechts ausginge, dürfte jedenfalls eine Begünstigung der Sportvereine durch Zahlung eines marktüblichen Entgelts auszuschließen sein (vgl. die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines entsprechenden Entgelts nach § 4 Abs. 2 des Sportrahmenvertrages). Letzteres erscheint im vorliegenden Fall allerdings aus beihilfenrechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich, da ohnehin auch weitere Voraussetzungen des Beihilfentatbestands nicht vorliegen.“
  • „Zudem ist angesichts des lediglich lokalen bzw. regionalen Sachverhalts eine auch nur potenzielle zwischenstaatliche Handelsbeeinträchtigung zweifelhaft, so dass es schließlich an der von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorausgesetzten „Binnenmarktrelevanz“ mangeln dürfte.“

Wir setzen nun darauf, dass dieses Gutachten dazu beiträgt diesen Sachverhalt endlich im Sinne der Sportvereine und –verbände zu lösen.