Aus aktuellem Anlass informiert der HSB hiermit, dass es bei Betriebsprüfungen des Finanzamts Hamburg-Nord zu einer bisher nicht erfolgten und anfechtbaren Auslegung von sog. „Leerstandszeiten“ (z.B. nicht belegte Stunden einer Tennishalle) bei gemischt genutzten Sportanlagen kommen kann.

Moderne Tennishalle / Copyright iStock - SeventyFour

Gemäß bisheriger Regelung in der Abgabenordnung (§ 64 Nr. 6 Satz 1) und einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Teilziffer 24 vom 15.01.2015) ist bei gemischt genutzten Sportanlagen die Aufteilungen der Betriebsaufwendungen auf den ideellen Bereich, den Zweckbetrieb und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach einem objektiven Maßstab wie zeitlichen Gesichtspunkten zulässig.

Das Finanzamt Hamburg-Nord vertritt hingegen die Auffassung, dass die „Leerstandszeiten“ zunächst ausschließlich dem ideellen Bereich zuzuordnen sind. Die anschließende Aufteilung der Betriebsaufwendungen nach zeitlichen Gesichtspunkten führt dann zu einem niedrigeren auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfallenden Anteil, weil der auf den ideellen Bereich entfallende zeitliche Anteil durch die „Leerstandszeiten“ erhöht wurde.

Die Folgen können erheblich sein und Sportorganisationen mit gemischt genutzten Sportanlagen finanziell sehr stark belasten, denn das Finanzamt Hamburg-Nord wendet nicht den Grundsatz des Bestandsschutzes bis zur Kenntniserlangung an, sondern vertritt diese Auffassung auch für zurückliegende Jahre, die durch eine Betriebsprüfung noch geändert werden können.

HSB-Mitgliedsorganisationen, die sich bereits in einer Betriebsprüfung befinden, die diesen Sachverhalt beinhaltet, können sie sich gerne an Herrn Dr. Arno Steinkamp (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) wenden. Die Kontaktdaten hierfür erhalten HSB-Mitgliedsorganisationen vom Referatsleiter der HSB-Sportfinanzierung Christian Poon.

Da es in Hamburg nicht wenige Sportvereine mit gemischt genutzten Sportanlagen gibt, die durch diese neue Auslegung der Betriebsprüfung nachteilig betroffen sein können, steht der HSB in Kontakt mit der Finanzbehörde, um eine Auslegung im Sinne der Mitgliedssportvereine zu erreichen.