Ab Sonnabend, den 25. September 2021, tritt eine neue Eindämmungsverordnung in Kraft, die relevante Änderungen für Sportvereine und -verbände beinhaltet.

Zahlreiche Fans im Stadion © Witters

Dann gilt in Hamburg:

  • Bei Nutzung der 2G-Option entfallen ab dann in Hamburg die Maskenpflicht und die Begrenzung der Personenanzahl für Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen.
  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auch ohne vollständigen Impfschutz an 2G-Angeboten teilnehmen, weil für sie erst ab dem Alter von 12 Jahren und erst seit kurzer Zeit eine Impfmöglichkeit besteht. Die entsprechende Übergangsregelung gilt fort.
  • Für Sportveranstaltungen vor Publikum im Rahmen der 2G-Option gilt, dass der Veranstaltungsort über gesicherte Zu- und Abgänge verfügen muss, die eine Entzerrung der Besucherströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass ermöglichen. In geschlossenen Räumen müssen lüftungstechnische Anlagen vorhanden sein, die das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren (§ 18a).
  • Ein Vorverkauf bei Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) ist nicht mehr zwingend nötig.
  • Die Kontaktdatenerfassung wird auf private Sportanlagen in geschlossen Räumen beschränkt und entfällt im Freien (§ 20).
  • Betriebliche Testbescheinigungen gelten zukünftig ausschließlich für die Verwendung zur Berufsausübung. Sie können nicht mehr für den Zutritt zu Indoor-Sportangeboten zum Nachweis im Rahmen der Verordnung genutzt werden (§ 10i).

Die Eindämmungsverordnung gilt bis zum 23. Oktober 2021.

Die neue Verordnung wird von der Stadt voraussichtlich im Laufe des Tages aktualisiert und ist dann hier zu finden: www.hamburg.de/verordnung

Hier ist bereits eine Änderungsverordnung einsehbar: www.hamburg.de/contentblob/15421518/57a9c691ed616f889d8dfb96fc3ffcba/data/2021-09-23-d-aenderungsverordnung.pdf