3G-Zugangsregelung im Sportverein nur noch mit Testbescheinigungen medizinischer Anbieter möglich.

Symbolbild Coronatest © Witters

Tests für Schülerinnen und Schüler in den Herbstferien
Schülerinnen und Schüler werden in Hamburg auch in den Herbstferien als getestet angenommen. Nachlesen können Sie diese Regelung hier: FAQ Schule

Ab dem 11. Oktober gilt für die Testungen das Folgende:
Die Finanzierung kostenfreier Bürgertests wird am 10. Oktober 2021 eingestellt.

Schnelltests müssen dann selbst bezahlt werden. Ausnahmen gibt es für Kinder und Jugendliche. Bis Ende des Jahres gilt diese Ausnahme noch für alle Personen unter 18 Jahren (ab dem 1. Januar 2022 nur noch für Kinder unter 12 Jahren), wobei die allermeisten in dieser Gruppe unter die Schultestungsregeln fallen und somit keinen gesonderten Testnachweis für Sport im Verein benötigen. Ein Nachweis über den Schulbesuch, beispielsweise der Schülerausweis, eine Schulbescheinigung oder die Schüler-Fahrkarte, reichen aus.

Als Nachweis, um im Rahmen der 3G-Zugangsregelung beispielsweise an Sportangeboten in Sportvereinen teilnehmen zu können, werden künftig jedoch nur noch Testbescheinigungen medizinischer Anbieter akzeptiert. Das bedeutet: Bescheinigungen dürfen nur noch diejenigen Stellen ausstellen, die auf der folgenden Hamburg-Karte vermerkt sind: https://www.hamburg.de/corona-schnelltest/ (hierzu zählen auch alle PCR-Tests). Alle anderen Ergebnisse von anderen Testzentren dürfen in Sportvereinen nicht mehr akzeptiert werden. Sie stellen daher keinen Nachweis im Sinne der 3G-Zugangsregelung mehr dar.

Testungen vor Ort bei Vereinen durch geschultes Personal nach §10h der Verordnung sind weiterhin auch nach dem 11. Oktober möglich. Diese „Bescheinigungen“ haben jedoch im Alltag (also über den Aufenthalt im Verein hinaus) keine Gültigkeit. Das Testpersonal muss die Testergebnisse dokumentieren, um im Falle einer Kontrolle einen entsprechenden Nachweis vorlegen zu können.

Ein Schnelltestergebnis darf weiterhin höchstens 24 Stunden vor dem Betreten festgestellt worden sein, ein PCR-Testergebnis gilt 48 Stunden. Der Nachweis über die Genesung darf maximal sechs Monate alt sein. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ersetzt in Hamburg ein negatives Testergebnis.