Nach der Bund-Länder-Runde hat Sportsenator Grote über die vom Hamburger Senat beschlossene Umsetzung weiterer Corona-Maßnahmen in den nächsten Wochen informiert.

Tartanbahn mit laufenden Kindern

Der Senat wird die Beschlüsse der Bund-Länder-Runde im Sport weitestgehend 1:1 übernehmen.

Die Ausübung von Sport im Freien ist allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts (max. 5 Personen) möglich. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können in Gruppen von bis zu 20 Personen in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien OHNE ABSTAND Sport treiben. Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen bleiben weiterhin geschlossen. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.

Das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das heißt, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können in Gruppen von bis zu 20 Personen ohne Abstand im Freien trainieren! Die bekannten Hygienevorgaben sind einzuhalten und eine Kontaktnachverfolgung für die Gruppen ist sicherzustellen.

Der Beschluss sieht weitere Öffnungszenarien vor, die an die Entwicklung der Inzidenz gekoppelt werden sollen. Diese Schritte können abhängig vom Infektionsgeschehen erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.

Hier finden Sie weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/fuenf-oeffnungsschritte-1872120

Insbesondere das Thema „Testung in Sportvereinen“ wird in nächster Zeit weiterentwickelt und diskutiert werden müssen. Wir können uns dazu gut vorstellen, dass ausgewählte Vereine mit vorhandener Infrastruktur auch die Funktion als „beauftragtes bzw. anerkanntes Testzentrum“ übernehmen.“

Sportbetrieb auf bezirklichen Sportanlagen

Durch den Neuerlass der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 08.03.2021 sind erste Lockerungen für die Benutzung von öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen im Freien für den Sportbetrieb getroffen worden.

Die abgestimmten Handlungsempfehlungen (Version 1.7 - gültig ab 08.03.2021) für den Sportbetrieb auf öffentlichen Sportanlagen (inklusive Schulsportplätzen) findet man hier.

Nach Veröffentlichung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung müssen die Betreiber der Sportanlagen die Hygienekonzepte anpassen und konkrete Anforderungen pro Sportfläche formulieren und kommunizieren. Deshalb kann der Zugang zu den staatlichen Sportanlagen erst ab Mittwoch, den 10. März 2021 flächendeckend ermöglicht werden.

Die Eindämmungsverordnung ist nun auch aktualisiert und hier zu finden: https://www.hamburg.de/verordnung